Schlichtungsordnung

 

 

 

 

 

Vorbemerkung

 

Diese Schlichtungsordnung enthält ergänzende Regelungen für das Schlichtungsverfahren.

 

 

 

 Schlichtungsverfahren

 

§ 1 – Zweck des Schlichtungsverfahrens

 

Das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle des Garagenvereins „Schöne Aussicht“ Gotha-West e.V. dient der einvernehmlichen Beilegung von vereinsinternen Streitigkeiten. Private Auseinandersetzungen werden nicht durch die Schlichtungsstelle des Garagenvereins behandelt.

 

Es soll beschleunigt durchgeführt werden, um Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten soweit als möglich zu vermeiden.

 

 

 

§ 2 – Zuständigkeit und Zusammensetzung der Schlichtungsstelle

 

Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle ergibt sich aus § 3 Punkt 7 der Satzung des Garagenvereins „Schöne Aussicht“ Gotha-West e.V.

 

 

 

Es wurde eine Schlichtungsstelle gebildet, deren Mitglieder wurden von der Vertreterversammlung gewählt. Sie besteht aus drei Mitgliedern. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Schlichtungsstelle kommt der gewählte Ersatzschlichter zum Einsatz. Der Vorstand informiert die Vertreter darüber.

 

 

 

Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen keine Mitglieder des Vereinsvorstandes sein.

 

 

 

Die Schlichtungsstelle kann von jedem Mitglied mit einer Schlichtung beauftragt werden, dies bedarf jedoch der Schriftform. Das Schlichtungsverfahren wird durch ein Schreiben der Schlichtungsstelle an die zu beteiligten Mitglieder eröffnet. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Vereins gegenüber Mitgliedern,

 

insbesondere auf Zahlung rückständiger Beiträge unterliegt nicht dem Schlichtungsverfahren des Vereins.

 

 

 

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist der Abschluss einer einvernehmlichen Regelung des Streites mit den Beteiligten, die in einer von den Beteiligten zu unterzeichnenden Schlichtungsvereinbarung festgehalten wird.         Ausschlüsse von Mitgliedern bei wiederholten Satzungsverstößen und der beschlossenen Ordnungen des Vereins, sind durch die Schlichtungsstelle der Vertreterversammlung vorzuschlagen.

 

 

 

Die Entscheidung trifft die Vertreterversammlung und diese beauftragt den Vorstand, das Verfahren durchzuführen.

 

 

 

Bei Verfahren gegen Vorstandsmitglieder entscheidet über eine Funktionsentbindung grundsätzlich die Mitgliederversammlung. Das Vorstandsmitglied wird bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung von seiner Funktion beurlaubt.

 

 

 

Gegen Entscheidungen der Vertreterversammlung hinsichtlich des Ausschlusses eines Mitgliedes besteht ein Beschwerderecht. Entscheidungen hierüber trifft die Mitgliederversammlung bei der nächsten geplanten Zusammenkunft.

 

 

 

 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wegen Beschwerden gegen Schlichtungsentscheidungen ist nur gegen Kostenauslage des Beschwerdeführers einberufbar.

 

 

 

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist verbindlich und nicht anfechtbar.   

 

Die Mitglieder der Schlichtungsstellen sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

 

§ 3 – Beschlussfähigkeit

 

Die Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder an der Entscheidung mitwirken, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

 

Ist ein Mitglied der Schlichtungsstelle verhindert, so beruft der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende das Ersatzmitglieder zum Mitglied der Schlichtungsstelle.

 

§ 4 – Einleitung des Verfahrens und Vorprüfung

 

Gemäß § 3 der Satzung kann ein Schlichtungsverfahren nur durch einen schriftlichen Antrag eines Mitgliedes eingeleitet werden. Anträge, die auf elektronischem Wege gestellt werden, sind unzulässig, ebenso solche Anträge, die nicht eigenhändig unterschrieben wurden.

 

Eingehende Anträge erhält zunächst der Vorsitzende der Schlichtungsstelle, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Er versendet den Antrag unverzüglich an die Mitglieder der Schlichtungsstelle, bei langfristiger Verhinderung eines Mitglieds ggf. auch an ein Ersatzmitglied.

 

Der Vorsitzende prüft die Zuständigkeit der angerufenen Stelle und die formgerechte Einlegung. Hält sich die Schlichtungsstelle für zuständig und den Antrag für zulässig, bestimmt der Vorsitzende den Kreis der am Schlichtungsverfahren zu beteiligenden Personen und benachrichtigt diese schriftlich über die Einleitung des Schlichtungsverfahrens. Er hat dabei über den Gegenstand des Antrags zu informieren. Die Information kann zusammen mit der Ladung zur persönlichen Anhörung erfolgen.

 

 

 

§ 5 – Entscheidung im mündlichen Verfahren

 

Grundsätzlich soll in einem Schlichtungsverfahren eine persönliche Anhörung der Beteiligten stattfinden. Eine solche kann nur dann unterbleiben, wenn alle Mitglieder der Schlichtungsstelle einvernehmlich sie für nicht zielführend oder für entbehrlich halten. Dies ist aktenkundig zu machen. In einem solchen Fall ist den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen zu geben.

 

Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, setzt Ort und Termin der Anhörung fest und lädt die Beteiligten sowie die Mitglieder der Schlichtungsstelle schriftlich. Die Schlichtungsstelle kann Zeugen und Sachverständige Dritte laden.

 

Die Anhörung ist nicht öffentlich. Die Schlichtungsstelle kann aber Zuhörer zulassen.

 

Ziel der Anhörung ist der Abschluss einer einvernehmlichen Regelung, die in Form einer Schlichtungsvereinbarung schriftlich festzuhalten ist. Zu ihrer Gültigkeit bedarf sie der Unterschrift aller Beteiligten.

 

Kommt eine Schlichtungsvereinbarung nicht zustande, hat die Schlichtungsstelle in geheimer Abstimmung im Beschlusswege eine Entscheidung über die Streitigkeit zu treffen. Dieser Beschluss ist zu begründen.

 

 

 

§ 6 – Bekanntgabe und Zustellung

 

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter stellt den Beteiligten eine Kopie der Schlichtungsvereinbarung bzw. den Beschluss  zu.

 

Der Beschluss mit vollständiger Begründung und Rechtsmittelbelehrung ist spätestens vier Wochen nach der Anhörung zu versenden.

 

 

 

§ 7 – Protokoll

 

Über die Sitzungen der Schlichtungsstelle wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden (bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter) und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Das Protokoll über eine Anhörung ist den Mitgliedern der Schlichtungsstelle und auf Verlangen den Beteiligten bekannt zu geben.

Das Protokoll, die Schlichtungsvereinbarung bzw. der Beschluss der Schlichtungsstelle sind für die Dauer von sechs Jahren beim Vorstand aufzubewahren.  Alle Vorgänge sind vertraulich zu behandeln.