1. Die Garage dient zum Unterstellen von Fahrzeugen( z.B. Pkw, Anhänger, Motorräder, Fahrräder usw.). Der Garageneigentümer
ist verpflichtet, Ruhe und Ordnung auf dem Garagenkomplex zu halten und für allgemeine Sicherheit zu sorgen. Gegenseitige Rücksichtnahme aller ist untereinander zu gewähren.
2. Der Eigentümer der Garage hat kontinuierlich Werterhaltungsmaßnahmen an dieser durchzuführen, damit sich die Garage stets in einem guten baulichen und optischen Zustand befindet.
Die Kosten sind durch den Eigentümer zu tragen. Bei Garagen, die über einen längeren Zeitraum unverschlossen sind (Z.B. nach einem Einbruch), erfolgt der Verschluss durch den Vorstand des Vereins.
3. An der Garage vorgesehene bauliche Veränderung (Garagentore, Zwischenwände und E-Anlagen) sind beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand behält sich vor, Auflagen für das Vorhaben zu erteilen. Für die fachgerechte Bauausführung und die entstehenden Kosten ist der Garageneigentümer verantwortlich.
4. Die äußere Farbgebung der Garagen ist reihenweise einheitlich zu gestalten. Putzmauerwerk ist auszubessern und vorzugsweise mit weißem Anstrich zu versehen. Garagentore sind je nach Bauausführung farblich einheitlich auszuführen. Holztore braun, Metalltore grau. Sektionaltore sollten, wenn möglich in braun oder grau gehalten werden. Spritzwassersockel sollten schwarz gestrichen werden.
5. Für die ordnungsgemäße Entwässerung der Garagendächer und die Sauberkeit der Dachrinnen und Fallrohre sowie die Reparatur des Daches, sind die Garageneigentümer verantwortlich.*
Für die Funktion von Gullys, als Gemeinschaftseinrichtung, trägt der Vorstand Sorge.
(* Bitte beachten Sie die gesetzlichen Festlegungen beim Umgang mit Asbest.)
6. Die Elektroanlagen der jeweiligen Garagen sind gemäß DIN VDE 0150-100.5.3. im vierjährigen Turnus überprüfen zu lassen. Für die Auftragserteilung und anfallenden Kosten ist der jeweilige Garageneigentümer verantwortlich.
Nach einem eventuellen Schadensfall, ist der die Brandursache ermittelnden Behörde sowie der Versicherungsgesellschaft ,der Nachweis der durchgeführten Überprüfung, auf Nachfrage, zu belegen.
Die Stromkostenabrechnung erfolgt durch Ablesung von Einzelzählern und Kostenaufteilung zu gleichen Teilen(je Garage) gemäß den Abweichungen vom Hauptzähler auf die Mitglieder/Pächter.
7. Für die Sauberhaltung der Flächen vor, zwischen und hinter den Garagen sind die Garageneigentümer zuständig, ebenfalls für die Stirn- und Rückwände von Garagenreihen. Die notwendige Rasenmahd versieht der Vorstand. Die entstehenden Kosten werden auf alle Mitglieder/Pächter umgelegt. Für die Unkrautbeseitigung dürfen nur zugelassene chemische Unkrautvernichtungsmittel durch die Garageneigentümer, die für die Beseitigung Verantwortung tragen, genutzt werden.
Die Schneeräumung bis zur Mitte der Fahrgasse ist durch die Garageneigentümer zu sichern. Um Bauschäden zu vermeiden, darf kein Schnee unmittelbar an den Garagenwänden aufgeschichtet werden. Bei größeren Schneemassen organisiert der Vorstand einen Winterdienst. Die
Kosten werden ebenfalls umgelegt.
8. Fahrgassen und Garagenvorplätze sind für die An- und Abfahrt zur Garage bzw. zur kurzzeitigen Pflege des eigenen Fahrzeuges zu nutzen. Das Parken von Fahrzeugen sowie das Abstellen von Gegenständen auf dem Garagenkomplex und den Zufahrten ist untersagt, ebenfalls das Waschen von Kraftfahrzeugen zur Vermeidung von Umweltschäden.
9. Abfall- und Müllablagerungen auf den Garagenstandorten und um diese, sind Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten, ebenfalls Schadstoffeinleitung(Farbreste, Kraftstoffe und Öle und deren Gemische)
in die Sickerwasseranlage des Garagenkomplexes. Die Garageneigentümer gewährleisten zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine ständige Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
10. Der Garagenverkauf hat entsprechend den Festlegungen der Satzung zu erfolgen.
11. Die Vermietung der Garage(n) durch den Eigentümer ist grundsätzlich möglich. Der Garageneigentümer bleibt für die Garage(n) und ihre satzungsgemäße Nutzung verantwortlich. Dem Vorstand sind die Mieterdaten(Name, Wohnanschrift und Telefon) bei Mietbeginn oder Mieterwechsel mitzuteilen.
12. Bei besonderen Vorkommnissen wie Einbrüche, Brände, Sturmschäden und Ordnungswidrigkeiten, sind die zuständigen Behörden wie Polizei oder Feuerwehr (Rettungsleitstelle) durch die feststellende Person sofort zu informieren. Bei durch den Verein versicherten Schäden,
erfolgt die Schadenmeldung an den Versicherer, gemeinsam über den Vorstand.
13. Werterhaltungsmaßnahmen an Vereinseinrichtungen erfolgen in Verantwortung des Vorstandes entsprechend den Jahresplänen und in Abhängigkeit von der Dringlichkeit der Reparatur. Zu diesen Anlagen zählen Zufahrten, Fahrgassen, Zäune, Außenbeleuchtung, E- Hauptanlagen, Entwässerungsanlagen, Sicherungsanlagen und Beschilderungen.
14. Erfolgt keine satzungsmäßige Nutzung, werden Werterhaltungsmaßnahmen unterlassen und gibt es Verstöße gegen Ordnung und Sauberkeit auf den Garagenstandorten, ist der Vorstand nach zweimaliger Aufforderung / Mahnung berechtigt, einen Betrag bis zu
€ 500,00 in Abhängigkeit der Zuwiderhandlung für den entstandenen Verwaltungsaufwand** zu erheben.
(Hier eingeschlossen sind die Verwaltungskosten die zur Beseitigung in Ersatzvornahme führen. Die tatsächlich anfallenden Beseitigungskosten
kann die Gemeinschaft der Mitglieder nicht tragen. Hier gilt die Regel des Verursacherprinzips).
Diese Ordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.Juli 2016 beschlossen.
Erläuterungen sind mit * gekennzeichnet.