Garagenordnung Garagenverein "Schöne Aussicht" Gotha-West e.V.

Grundsätzliches:

Der Garageneigentümer/Vereinsmitglied nutzt auf der Grundlage seiner Vereinsmitgliedschaft eine oder mehrere (bis maximal 5) Grundstücksflächen des Vereins als Standort für die in seinem Eigentum stehende(n) Garage(n). Der Garageneigentümer, der nicht Vereinsmitglied ist, nutzt die Grundstücksfläche als Pächter. Zuständig für die Einhaltung der Vereinssatzung und der auf der Grundlage der Satzung erlassenen Ordnungen, sind immer die Garageneigentümer. Diese Verantwortlichkeit kann durch Mietvertrag nicht auf die Mieter abgewälzt werden.

 

Verkehrstechnisches:

Jeder Eigentümer oder Garagennutzer hat das Recht, seine Garage(n) ungehindert zu erreichen und zu verlassen. Gleichzeitig hat er die Pflicht, anderen das Erreichen und Verlassen, ebenfalls ungehindert, zu ermöglichen. Für Schäden jeglicher Art haftet der Verursacher schadensersatzpflichtig gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Der Rechtsweg ist zulässig.

Auf dem gesamten Gelände hat sich jeder gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) zu verhalten. Davon abweichend ist

ohne Verkehrsbeschilderung, grundsätzlich nur Schrittgeschwindigkeit, zur Vermeidung von Unfällen, Staub- und Lärmbelästigung, zugelassen. Besucher, Dienstleister und andere, sind von den Garageneigentümern und Nutzern darauf hinzuweisen.

 

Versicherungstechnisches:

Jeder Garageneigentümer versichert seine Garage(n) gegen die Gefahren Feuer und Sturm über den Verein. Mitversichert sind Überspannungsschäden und Schäden an der Garage durch Einbruch oder Einbruchsversuch und Umweltschäden, diese jedoch in geringer Schadenhöhe. Bei Schäden, welche selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, schließt der Versicherer den Versicherungsschutz aus.

Den Inhalt der Garage(n) einschließlich des einstehenden Kraftfahrzeuges versichert jeder Garageneigentümer/Nutzer auf eigenes Risiko. Eine Teilkaskoversicherung ersetzt zum Beispiel den Zeitwert des Kfz. bei Schäden durch Feuer usw. Näheres erfahren Sie bei Ihrem Versicherungsunternehmen.

 

Im Einzelnen:

 

1.1. Garagen und ihre Nebenanlagenmüssen verkehrssicher sein und entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad der Treibstoffe, der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen.

 

1.2. Garagen dürfen nur elektrisch beleuchtet werden. Garagen sind feuergefährdete Betriebsstätten im Sinne des Verbandes Deutscher Elektrotechniker und gemäß dem Schutzgrad IP 44 zu errichten

 

1.3. Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer und Licht ist in Garagen verboten.

 

1.4. Reinigungsarbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten dürfen in Garagen nicht durchführt werden. Schweißen, Schneiden und ähnliche thermische Verfahren sind verboten. Bei Reparaturen und notwendigen Umbauarbeiten am Baukörper, dürfen diese Arbeiten durch zugelassene Fachfirmen unter Beachtung besonderer Brandschutzmaßnahmen und nach vorheriger Anmeldung (Garagenverein), unter Angabe des ausführenden Betriebes, durchgeführt werden.

 

1.5. Die Lagerung von brennbaren bzw. leicht brennbaren Stoffen wie Holz, Papier ist nicht statthaft. Eine kurzzeitige Zwischenlagerung kann unter Einhaltung von Auflagen zu besonderen Brandschutzmaßnahmen gestattet werden. (Garagenverein). Zwischenwände müssen aus nicht brennbarem Material errichtet werden.

 

1.6. Die Fahrzeuge müssen, soweit es technisch möglich ist, so abgestellt werden, dass im Falle der Gefahr, ein Herausschieben möglich ist.

Die Fahrzeuge müssen mit gelöster Feststellbremse und ohne eingelegtem Gang, bei Automatikgetriebe Schaltstellung N (Betriebsanleitung), abgestellt werden. Die Kaskoversicherung verlangt aber den Verschluss des Kraftfahrzeuges.

 

1.7. In den Garagen dürfen Kleinladegeräte nur bis zu einer Leistung von 50 Watt benutzt werden.

 

1.8. Auslaufender Kraftstoff und ausgelaufene Schmiermittel sind sofort durch Verwendung von Sand aufzusaugen und aus der Garage zu entfernen sowie fachgerecht zu entsorgen.

 

2. Elektrische Anlagen in Garagen:

 

2.1. der Betrieb und die Instandhaltung der elektrischen Anlagen in Garagen sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

 

2.2. Die elektrischen Anlagen sind ständig in einem betriebssicheren Zustand zu halten.

 

2.3. Sicherungen dürfen nicht überbrückt werden.

 

2.4. Elektrische Schaltanlagen sind vor unbefugten Personen zu sichern.

 

2.5. Die Benutzung beweglicher oder stationärer elektrischen Flüssiggas-, Sirocco-, Heiz-, Koch-, und Wärmegeräte ist in den Garagen nicht gestattet.

 

2.7. Sonstige elektrische Geräte sind, soweit keine anderen Festlegungen bestehen, vor Verlassen der Garage(n) stromlos zu machen. Ausnahme sind technisch zugelassene Erhaltungsladegräte für die Kfz.-Batterien. Der Hersteller muss aber die unbeaufsichtigte Betreibung ausdrücklich genehmigen. 

 

3. Lagerung brennbarer Flüssigkeit

 

3.1. Befüllte Kraftstoffbehälter dürfen in Garagen nicht dauerhaft aufbewahrt werden. Der Tankinhalt abgestellter Fahrzeuge und die in ihnen mitgeführte Reservekanister bleiben hierbei unberücksichtigt. Abweichend von Satz 1 dürfen in verschlossenen Kleingaragen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. Diese müssen als solche zugelassen und ausdrücklich deklariert (für diese Verwendung technisch genehmigt und zugelassen) sein.

 

3.2. Kraftfahrzeuge, die mit Druckgas betrieben werden, dass schwerer als Luft ist, wie Propan, Butan, Erdgas und deren Gemische, dürfen in Garagen nur abgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass austretendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen kann.

 

 4. Verhalten bei Feuer

 

Wird ein Brand festgestellt, sind sofort Maßnahmen zur Bekämpfung einzuleiten:

  • Rettung gefährdeter Menschen,
  • Feuerwehr unter Rufnummer 112 alarmieren
  • Wenn möglich, Aufnahme der Brandbekämpfung
  • Meldung Polizei unter Rufnummer 110, wird aber meist von der Feuerwache informiert.

 

Diese Ordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.07.2016 beschlossen.