Satzung Garagenverein „Schöne Aussicht“ Gotha e.V.
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck, Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge / Finanzen
§ 5 Organe
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vertreterversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Kassenprüfung/ Rechnungsprüfung
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11 Vereinseinrichtungen
§ 12 Haftung
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Schlussbestimmungen
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Garagenverein Schöne Aussicht Gotha – West“ e.V.
2) Der Sitz des Vereins ist die Stadt Gotha. Gerichtsstand ist das Amtsgericht der Stadt Gotha.
3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gotha, unter der Nr. 545 eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben
1) Der Verein versteht sich als Interessenvertreter der Garageneigentümer und Nutzer. Er vertritt die berechtigten Interessen der Mitglieder und Pächter des Grundstückes des Vereins gegenüber
Personen, Ämtern, Behörden. Er verwaltet und bewirtschaftet das in seinem Eigentum stehende Grundstück Flur 15, Flurstück 30/7 in Gotha zur Nutzung der der hierauf gelegenen Garagen
und führt Werterhaltungen an den Gemeinschaftsanlagen durch.
2) Dem Verein obliegt die Betreuung der Grundstücke, auf denen sich die Gemeinschaftsanlagen des Vereins und die Garagen befinden, welche Eigentum des jeweiligen Mitgliedes bzw. des Vereins sind.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist eine freiwillige und dauerhafte Verbindung von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Sie regeln ihren Zusammenschluss durch die Satzung, nach der sie gemeinschaftlich handeln.
4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, bevorteilt oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten, soweit die Satzung es nicht gestattet, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2) Der Eigentumserwerb einer Garage setzt die Mitgliedschaft voraus. Mit Inkrafttreten dieser Satzung darf jedes Mitglied nur noch Eigentümer von maximal 5 Garagen
werden.
3) Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die unterschriebene Beitrittserklärung durch ein dazu ermächtigtes Vorstandsmitglied angenommen wird. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet
der Vorstand durch Beschluss. Mit Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.
4) Die Mitgliedschaft ist auf den/die Ehepartner(in) bzw. Partner(in) einer eingetragenen eheähnlichen Gemeinschaft übertragbar.
5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder dem Tod des Mitgliedes.
6) Der Austritt aus dem Verein setzt den Verkauf oder die Schenkung der Garage durch das Mitglied voraus. Die Veräußerung der Garage (Verkauf, Schenkung) darf erfolgen, wenn das Mitglied keinerlei Verbindlichkeiten (z.B. Schulden, Reparaturleistungen usw.) gegenüber dem Verein hat. Der Eigentumswechsel ist von beiden Parteien beim Garagenvorstand nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich vorzunehmen und ist erst rechtsgültig, wenn es einen unterschriebenen Vertrag gibt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ohne Nachnutzer ist der Verein bereit, die Garage in das Eigentum des Vereins zu übernehmen. Eine Zeitwerterstattung nach ortsüblichen Wert ist möglich. Wenn die Garage keinen Wert mehr aufweist und oder Baufälligkeit besteht, wird das Mitglied an den Kosten zur Beseitigung des Bauwerkes beteiligt. Die Höhe richtet sich nach den vorliegenden Kostenangeboten.
7) Ausschluss von Mitgliedern erfolgt nach Vorschlag der Schlichtungsstelle. Es ist eine Schlichtungsstelle zu bilden. Sie besteht aus drei Mitgliedern und wird von der Vertreterversammlung
gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Schlichtungsstelle kann bis zur Neuwahl ein anderes Mitglied in diese Funktion berufen werden. Der Vorstand informiert die Vertreter darüber.
Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen keine Mitglieder des Vereinsvorstandes sein.
Die Schlichtungsstelle kann von jedem Mitglied mit einer Schlichtung beauftragt werden, dies bedarf jedoch der Schriftform. Das Schlichtungsverfahren wird durch ein Schreiben der
Schlichtungsstelle an die zu beteiligten Mitglieder eröffnet. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Vereins gegenüber Mitgliedern, insbesondere auf Zahlung rückständiger
Beiträge unterliegt nicht dem Schlichtungsverfahren des Vereins. Ziel des Schlichtungsverfahrens ist der Abschluss einer einvernehmlichen Regelung des Streites mit den Beteiligten, die in einer
von den Beteiligten zu unterzeichnenden Schlichtungsvereinbarung festgehalten wird. Ausschlüsse von Mitgliedern bei wiederholten Satzungsverstößen und der beschlossenen Ordnungen des Vereins,
sind durch die Schlichtungsstelle der Vertreterversammlung vorzuschlagen. Die Entscheidung trifft die Vertreterversammlung und diese beauftragt den Vorstand, das Verfahren durchzuführen. Bei
Verfahren gegen Vorstandsmitglieder entscheidet über eine Funktionsentbindung grundsätzlich die Mitgliederversammlung. Das Vorstandsmitglied wird bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
von seiner Funktion beurlaubt. Gegen Entscheidungen der Vertreterversammlung hinsichtlich des Ausschlusses eines Mitgliedes besteht ein Beschwerderecht. Entscheidungen hierüber trifft die
Mitgliederversammlung bei der nächsten geplanten Zusammenkunft. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wegen Beschwerden gegen Schlichtungsentscheidungen ist nur gegen Kostenauslage des
Beschwerdeführers einberufbar. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist verbindlich und nicht
anfechtbar.
§
4 Beiträge/Finanzierung
1) Bei der Aufnahme in den Verein bzw. bei Erwerb (Kauf/Schenkung) weiterer Garagen, ist jeweils eine Gebühr gemäß der gültigen Finanzordnung zu zahlen.
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge , die sich aus der Mitgliedschaft im Verein ergebenden finanziellen Verpflichtungen belaufen, deren Höhe die jeweils geltende Finanzordnung (Finanz-und Gebührenordnung) bestimmt. Die Beiträge werden pro Garage und Jahr erhoben. Sie setzen sich wie folgt zusammen: 1. Versicherung, 2. Energiekosten Beleuchtung und Eigenverbrauch, 3. Werterhaltungskosten, 4. Vereins- und Verwaltungskosten wie zum Beispiel: - Kosten der Geschäftsstelle und Aufwendungsersatz für ehrenamtlich Beauftragte des Garagenvereins sowie öffentliche Lasten und Abgaben.
5.Die Pächter zahlen eine Pacht Pro Garagengrundstück /Jahr und werden an den finanziellen Verpflichtungen, wie in § 4, Ziffer 2) Pkt. 1. bis 5
beteiligt.
Der Verein ist gegenüber seinen Mitgliedern und Pächtern zum Forderungseinzug berechtigt. Soweit sie die Garage auf dem im Eigentum des Vereins stehenden Grund und Boden befindet und das
Mitglied zum Erwerb des Grundstückes den Kaufpreis mitfinanzierte, entfällt eine Pachtzahlung. Die Beiträge sind jeweils 14 Tage nach Rechnungszugang fällig und zu zahlen. Es kann
durch das Mitglied ein SEPA Mandat zum Einzug der Beiträge durch den Verein erteilt werden.
3) Eine Erhöhung des Beitrages für die Kosten der Werterhaltung und Verkehrssicherungspflicht und des Vereins von über 10 % der Vorjahressumme erfordert einen Beschluss der Vertreterversammlung/Mitgliederversammlung.
4) Die Finanzierung von nicht vorhersehbaren Belastungen des Vereins oder Erhöhung von Umlagen wie z.B. Versicherungen, Kosten der Rechtsverfolgung, öffentliche Lasten und andere, die durch den Verein nicht beeinflussbar sind, erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dieses gilt auch für zurückliegende Zeiträume und für bereits ausgeschiedene Mitglieder, sofern sich ein anderes Mitglied nicht zur Übernahme der erhöhten Umlage verpflichtet hat. Die erhöhten Beiträge sind einen Monat nach Beschlussfassung zu zahlen.
5) Werterhaltungsmaßnahmen an Verkehrseinrichtungen einschließlich Winterdienst und anderes werden jährlich geplant und soweit erforderlich, durchgeführt. Die Finanzierung erfolgt aus
Beitragsanteilen der Mitglieder. 6. Der Verein ist berechtigt Zuwendungen entgegenzunehmen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. die Vertreterversammlung;
3. der Vorstand .
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2) Sie wird einberufen, wenn: 1. der Vorstand dies für geboten hält; 2. die Vertreterversammlung dies beschließt; 3. Neuwahlen des Vorstandes anstehen.
3) Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung hat jedes Mitglied des Vereins eine Stimme.
4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5) Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung obliegen dem Vorstand. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannte Anschrift gerichtet wurde. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und die Beschlussvorlagen zu übergeben.
6) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand oder vor Eröffnung der Versammlung eine Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Die Mitgliederversammlung hat darüber zu beschließen.
7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand im Interesse einen entsprechenden Beschluss fasst oder ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter
Angabe der Gründe und des Zweckes verlangen. Dabei kann aus dringendem Grund die Einberufungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Zur Leitung der Mitgliederversammlung benennt der Vorstand
einen Versammlungsleiter. 8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimme. Für Beschlüsse zur
Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen und
noch anwesend sind. Liegt Beschlussfähigkeit nicht vor, ist eine erneute Mitgliederversammlung sofort einzuberufen, die im direkten Anschluss stattfindet. Beschlussfähig ist diese
Mitgliederversammlung dann durch die anwesenden Mitglieder. Hierauf wird in dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung gesondert hingewiesen.
9) Die Mitgliederversammlung behandelt und beschließt: - Die Tätigkeit des Vorstandes im Berichtszeitraum.
Die Höhe des Beitrages.
Die Arbeitsleistungen.
Die Vorschläge der Schlichtungsstelle.
Über die Höhe der verfügbaren finanziellen Mittel.
Die Satzung und die Finanz- und Gebührenordnung, die Garagenordnung, und Nutzungs-und Werterhaltungsordnung sowie deren Änderungen.
Die Neuwahl des Vorstandes. Blockwahl ist zulässig.
Der Vorstand informiert zu den gefassten Beschlüssen über die Webseite und die vereinseigenen Schaukästen auf dem Garagengelände. Bei Neuwahlen bzw. Nachwahlen ist eine Blockwahl zulässig. Über
die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 7 Vertreterversammlung
1) Die Vertreterversammlung kommt in jedem Kalenderjahr mindestens einmal zusammen.
2) In dem Jahr, in dem die Mitgliederversammlung durchgeführt wird und es keinen zwingenden Grund für die Durchführung vorhanden ist, kann die Vertreterversammlung entfallen.
3) Darüber hinaus kommt sie zusammen: 1. Der Vorstand dies für geboten hält; 2. Mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich und unter Angabe von Zweck und Gründen gegenüber dem Vorstand beantragen. 3. Eine Person, deren Aufnahme in den Verein ohne Begründung durch den Vorstand abgelehnt worden ist, dies beantragt.
4) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 18 Mitgliedern. Je 2 Vertreter der vorhandenen 9 Garagenblocks. Die Vertreter haben die Aufgabe, in Gesprächen mit den Mitgliedern ihrer entsendenden Blocks Probleme der Beschlüsse des Vorstandes, der Vertreterversammlung sowie der Mitgliederversammlung zu beraten und zu verwirklichen.
5) Die Schlichter der Schlichtungsstelle für jeweils 4 Jahre zu wählen und über deren Vorschläge zu beschließen.
6) An der Vertreterversammlung nehmen die Vorstandsmitglieder mit beschließender Stimme teil, bei Beschlüssen zu Vorschlägen der Schiedsstelle, haben Vorstandsmitglieder nur eine beratende Stimme.
7) Die Vertreterversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als abgegebene Stimme. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als
abgelehnt.
8) Einberufung und Durchführung der Vertreterversammlung obliegen dem Vorstand. Die Einberufung ist 4 Wochen vorher, unter Angabe des Versammlungsortes, öffentlich über die Schaukästen auf
dem Garagenkomplex und der Webseite jedem Vertreter bekannt zu geben.
http://www.garagengothawest.jimdo.com.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus 5 bis 8 Vereinsmitgliedern.
1. Vorsitzende(r) des Vorstandes
2. Stellvertreter(in) des(der) Vorsitzenden
3. Schatzmeister(in). Vermögensverwalter des Vereins
4. Verantwortlicher für Gelände, Bau und Werterhaltung Verkehrssicherung
5. Verantwortlicher für die Sicherung der elektrischen Gemeinschaftsanlagen
6. Verantwortlicher für die Einhaltung rechtliche Belange wie z.B. Satzung, Garagenordnung, Finanzordnung mit Befugnis zur Hinzuziehung rechtsanwaltlicher Hilfe zur Durchführung qualifizierter Mahnverfahren bis zur gerichtlichen Beitreibung offener Außenstände nach Information durch den/die Schatzmeister(in).
7. Stellvertreter des Verantwortlichen gemäß Pkt. 6.
8. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören die Positionen 1. bis 7.
9. Gewähltes Ersatzmitglied als Beisitzer und zum sofortigen Einsatz bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ohne erneute Wahl.
10. Bei Ausfall eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder können Mitglieder bis zur nächsten Wahl in den Vorstand kooptiert werden.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei entweder der Vorsitzende oder
der
Schatzmeister mitwirken müssen. Die Verhinderung vorgenannter Vorstandsmitglieder muss nicht nachgewiesen werden. Über Rechtsgeschäfte mit einem Wert bis zu € 1.500 kann der Vorsitzende allein im
Innenverhältnis entscheiden. Bei Rechtsgeschäften von € 1.500 bis € 10.000, ist im Innenverhältnis die Zustimmung der einfachen Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Bei Rechtsgeschäften
über einen Wert von € 10.000 bis zu 30.000, ist im Innenverhältnis die Zustimmung der Vertreterversammlung erforderlich. Bei einem Wert über € 30.000, im Innenverhältnis, bedarf das der
Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 1. Führung der Vereinsgeschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen. 2. Veranlasst, beschließt und kontrolliert die Erarbeitung des Finanzplanes die Buchführung, den Jahresabschluss, die Jahresberichte und den Plan der Werterhaltung; Der Jahresabschluss kann nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden. 3. Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Vorstands-, Vertreter- und Mitgliederversammlungen, einschließlich der Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; 4. Kann bei sich ergebender Notwendigkeit Garagenkontrollen zur Einhaltung der Garagenordnung und der in der Garagenordnung enthaltenen Festlegung zur Gewährleistung des Brandschutzes organisieren; 5. Fasst Beschlüsse zur Finanzordnung; 6. Erstellt und veröffentlicht Informationen für die Mitglieder per Aushänge in den Schaukästen des Garagenkomplexes sowie auf der Webseite des Garagenvereins: www.garagengothawest.jimdo.com.
4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet
ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird das bereits gewählte Ersatzmitglied
nachrücken.
5) Wurde kein Ersatzmitglied gewählt, wird in dem Fall durch den Vorstand ein Vereinsmitglied in den Vorstand kooptiert.
6) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Für die Aufwendungen, die unmittelbar mit der Auftragserfüllung laut Satzung stehen, erhalten die Mitglieder des Vorstandes auf Antrag mit Nachweis Aufwendungsersatz inklusive der verauslagten Mehrwertsteuer. Weiteres ist in der Finanz- und Gebührenordnung geregelt.
7) Der Vorstand bedient sich auf Grund der nicht mehr in den Wohnungen zu lagernden und teilweise aufbewahrungspflichtigen Unterlagen eines Vorstandsbüros mit der notwendigen Technik und Sicherungseinrichtungen in einfacher Ausführung. Hier können dann auch nach vorheriger Terminabstimmung notwendige Gespräche und Verhandlungen geführt werden. Es werden keine durchgehenden Sprechzeiten durchgeführt.
8) Bei Entscheidungen im Vorstand, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 9) Bei Gefahr im Verzuge und im Interesse des Vereins ist der Vorstand, auch ohne vorherige Zustimmung der Vertreter- und Mitgliederversammlung berechtigt, Maßnahmen zur Verhinderung und Abwehr drohender Schäden für seine Mitglieder und Anlagen zu treffen. Über derartige Maßnahmen setzt der Vorstand die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung alsbald in Kenntnis.
10) Über die Entlastung des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 9 Kassenprüfung,
Rechnungsprüfung
1) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Vermögen des Vereins nach den Regeln ordnungsgemäßer Buchführung. Das Nähere regelt die Finanzordnung.
2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer einer Wahlperiode zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Aufgabe, mindestens einmal jährlich die aus der Kasse
des Vereins getätigten Geschäfte auf ihre rechnerische Richtigkeit zu überprüfen und hierüber der nächstfolgenden Vertreter- bzw. Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer stellen auch
den Entlastungsantrag für den Vorstand an die Mitgliederversammlung.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied und die Garageneigentümer, die keine finanziellen Anteile zum Erwerb des Grundstückes mitgetragen haben (im weiteren Pächter genannt) dürfen ihre Garage/n als Eigentümer
entsprechend der Satzung des Vereins nutzen, vermieten und im Rahmen der Satzung veräußern.
2) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Gemeinschaftsanlagen wie z.B. Fahrgassen entsprechend der Ordnung zu nutzen.
3) Jedes Mitglied kann Vertreter und Mitglieder des Vorstandes wählen oder selbst, auch als Mitglied der Schlichtungsstelle, gewählt werden.
4) Jedes Mitglied und jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend der Vereinssatzung, den Ordnungen und den Beschlüssen des Vereins zu verhalten. Dies gilt auch für den Fall, dass er bei
einem Beschluss seine Stimme enthielt oder eine Gegenstimme abgab. Beschlüsse, die mehrheitlich gefasst sind, sind für alle verbindlich.
Dazu zählt insbesondere: 1. Die Garage für das Unterstellen von Fahrzeugen zu nutzen und die Vereinseinrichtungen pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Die gewerbliche und auf
Gewinn gerichtete Nutzung der Garage ist untersagt. Der Versicherungsschutz besteht nur für die zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehene Nutzung. 2. Die Werterhaltungsmaßnahmen an den
Garagen entsprechend der geltenden Ordnung zur Nutzungs- und Werterhaltung auf
eigene
Kosten durchzuführen. 3. Auf Ordnung und Sauberkeit der Standorte zu achten und zur Durchsetzung dieser beizutragen. 4. Erforderliche Kontrollen des Vorstandes auf satzungsgerechte Nutzung
der Garagen und Brandschutz zu
ermöglichen.
5) Den zu entrichtenden Jahresbeitrag und andere finanzielle Forderungen termingerecht in voller Höhe an den Verein zu zahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht zur Durchsetzung einzelner Forderungen
gegen den Verein oder andere Mitglieder ist ausgeschlossen.
6) Bei Umzug ist die neue Anschrift sofort dem Vorstand schriftlich zu hinterlassen.
7) Bei Vermietung seiner Garage hat der Vermieter den Namen und die Anschrift des Mieters sofort schriftlich dem Vorstand schriftlich zu hinterlassen.
8) Bei Mitgliedern mit unbekanntem Wohnsitz und unbekannten Aufenthalt hat der Vorstand das Recht – bei Gefahr im Verzug – die Garage zu öffnen. Zur Abwendung eines finanziellen Schadens wird die Garage treuhänderisch verwaltet und vermietet.
9) Jedes Mitglied ist verpflichtet seine Garage so zu nutzen und von den Vereinseinrichtungen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keine anderes Vereinsmitglied über das bei einem geordneten Zusammenlebens unvermeidliche Maß hinaus gestört oder belästigt wird oder ihm ein Nachteil erwächst.
10) Sollte ein Mitglied den Festlegungen in Absatz 4 Ziffer 1 bis 9 zuwiderhandeln, wird der dadurch entstandene Verwaltungsaufwand dem Verursacher in Rechnung gestellt. Strafrechtliche relevante
Vorkommnisse und Handlungen werden durch den Verein zur Anzeige gebracht.
§ 11
Vereinseinrichtungen
1) Vereinseinrichtungen gemäß der Satzung sind Vereinseigentum. Ein Mitglied kann nicht allein über seinen Anteil an der Vereinseinrichtung und den dazu gehörenden Gegenständen verfügen und ist
nicht berechtigt, Teilungen zu verlangen. Ein Mitglied hat bei Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückerstattung von materiellen und finanziellen Leistungen für
Arbeiten an Vereinseinrichtungen oder seiner/n Garage/n.
§ 12 Haftungen
1) Der Verein haftet für Verpflichtungen aus Rechtsgeschäften, die im Namen der Mitglieder des Vereins und im Vereinsinteresse durch dazu beauftragte Personen abgeschlossen wurden.
2) Der Verein haftet für Mitglieder von Organen des Vereins und andere Personen, die durch den Verein beauftragt wurden. Bei vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Handlung durch einzelne Mitglieder haften diese persönlich (§ 823 BGB).
3) Werden mehrere Personen nebeneinander für schuldhafte Handlungen verantwortlich gemacht, haften diese als Gesamtschuldner (§ 840 BGB).
§ 13 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mindestbeteiligung der Hälfte der Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert
eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
2) Bei Auflösung des Vereins ist der Grund und Boden des Garagenvereins mittels Trennvermessung in die einzelnen Garagenflächen sowie die Zuordnungen der Gemeinschaftsflächen und der jeweiligen Überfahrrechte notariell zu veranlassen. In den dann entstehenden einzelnen Grundbüchern sind die dinglichen Rechte einzutragen. Die Kosten tragen die jeweiligen Garageneigentümer gemeinsam. Über die Verwendung der Vereinseinrichtungen nach Abzug der Passiva ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 14 Schlussbestimmungen
1) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
2) Diese Satzung, beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 16.07.2016, erlangt ihre Rechtswirksamkeit nach Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 BGB).